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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §37;Rechtssatz
Wenn auch § 37 BDG hinsichtlich der Abgrenzung einer Nebentätigkeit von dienstlichen Aufgaben auslegungsbedürftig ist und daher ein insofern unterlaufender Irrtum der auszahlenden Stelle nicht von vornherein objektiv erkennbar ist (Hinweis E vom 20.9.1982, 82/12/0022), so ist doch die Regelung der Nebentätigkeitsvergütung durch § 25 GehG iVm § 37 BDG insofern klar, als für die in § 37 BDG umschriebene Nebentätigkeit (wie immer sie von dienstlichen Aufgaben abzugrenzen ist) nach § 25 GehG (sofern nicht eine Entlohnung auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages in Betracht kommt) "eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung" und nicht eine für die Verrichtung dienstlicher Aufgaben vorgesehene Vergütung gebührt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120157.X05Im RIS seit
03.07.2006