RS Vwgh 1989/4/20 88/16/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1989
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §33;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 413;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0057 E 15. Oktober 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt eine Erstattung der Schenkungssteuer nach § 33 ErbStG nur in jenen Fällen in Betracht, in denen es sich um den Widerruf einer Schenkung iSd §§ 947 ff ABGB oder auf Grund eines im Schenkungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Widerrufsgrundes handelt und das Geschenk deshalb herausgegeben werden muß. Eine erst nachträglich getroffene Vereinbarung genügt nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160003.X03

Im RIS seit

20.04.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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