RS Vwgh 1989/4/20 87/12/0157

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §37;
GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §25;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Nebentätigkeitsvergütung gebührt zwar kraft G, bedarf aber zu ihrer Konkretisierung der bescheidmäßigen Bemessung. Dennoch ist der abgefochtene Bescheid, der keine bescheidmäßige Bemessung enthält, nicht schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, wenn der Anspruch des Beamten auf die im Beschwerdefall strittige öff rechtliche Leistung dem Grund nach und damit zur Gänze verneint wurde und dies auch im Spruch des mit den angefochtenen Bescheid bestätigten und damit übernommenen erstinstanzlichen Bescheides durch die Wendung "zu Unrecht unter dem Titel .... empfangenen Betrag" zum Ausdruck kam. (Hinweis auf E 20.9.1982, 82/12/0022)

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120157.X03

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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