Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Nebentätigkeitsvergütung gebührt zwar kraft G, bedarf aber zu ihrer Konkretisierung der bescheidmäßigen Bemessung. Dennoch ist der abgefochtene Bescheid, der keine bescheidmäßige Bemessung enthält, nicht schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, wenn der Anspruch des Beamten auf die im Beschwerdefall strittige öff rechtliche Leistung dem Grund nach und damit zur Gänze verneint wurde und dies auch im Spruch des mit den angefochtenen Bescheid bestätigten und damit übernommenen erstinstanzlichen Bescheides durch die Wendung "zu Unrecht unter dem Titel .... empfangenen Betrag" zum Ausdruck kam. (Hinweis auf E 20.9.1982, 82/12/0022)
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120157.X03Im RIS seit
03.07.2006