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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GEG §9 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des F G in W, vertreten durch Dr. Christoph Mager, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenring 14, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. März 2007, Zl. Jv 51445-33a/07 und Ziv 400014/04-7, betreffend Stundung von Gerichtsgebühren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Nach der Aktenlage hat der Beschwerdeführer am 7. März 2007 bei der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes Wien ein mit "Antrag auf Aufschiebung" bezeichnetes Schreiben überreicht. In diesem ersuchte er zu näher genannten Verfahren, die die Vorschreibung bzw. Eintreibung von Gerichtsgebühren zum Gegenstand haben, "um Zahlungsaufschub ... bis Sept. 2007", weil sich "mein Schadenersatz Verfahren verzögert hat."
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesen Antrag mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass die Stundung einer Abgabe, deren Einbringung gefährdet sei, nicht in Betracht komme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Dem mit der Beschwerde verbundenen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschluss 11. Oktober 2007, Zl. AW 2007/16/0022, stattgegeben.
Dem Verwaltungsverfahren liegt der Antrag des Beschwerdeführers, die Frist zur Zahlung von Gerichtsgebühren bis (Ende) September zu verlängern, zu Grunde.
Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird.
Wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über ein Ansuchen auf Stundung von Gerichtsgebühren der Stundungszeitraum bereits abgelaufen ist, der Antragsteller also bereits faktisch in den Genuss der von ihm gewünschten Zahlungserleichterung gekommen ist, ist das Stundungsansuchen mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen (vgl. Stabentheiner, Gerichtsgebühren, E 11 zu § 9 GEG, den Fall einer vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache entschiedenen Säumnisbeschwerde betreffend).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht dessen Aufgabe, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. Wird eine Beschwerde gegenstandslos, ohne dass der angefochtene Bescheid durch einen formellen Akt beseitigt wurde, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens. Gegenstandlosigkeit wird immer dann angenommen werden können, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch eine Änderung maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 15. November 2005, Zl. 2005/18/0593, vom 23. November 2005, Zl. 2004/16/0062, sowie vom 21. Mai 2008, Zl. 2008/02/0041).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Stundung der Gerichtsgebühren bis September 2007 beantragt. Die diesen Antrag abweisende Entscheidung der belangten Behörde betrifft demnach nur diesen Zeitraum. Dieser war zwar im Zeitpunkt der Einringung der Beschwerde noch nicht abgelaufen, weshalb die Beschwerdeerhebung zulässig war; im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde war er allerdings bereits verstrichen.
In der Beschwerde wird kein Vorbringen erstattet, das der Annahme entgegensteht, dem Beschwerdeführer sei bis zum beantragten Ende des Stundungszeitraumes faktisch eine Stundung gewährt worden; Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
Im Beschwerdefall ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des beantragten Stundungszeitraumes in den Genuss der von ihm gewünschten Zahlungserleichterung gekommen ist. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung der vorliegenden Beschwerde - nach Ablauf des Stundungszeitraumes - ist somit weggefallen. Daraus wiederum ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid gegenstandslos gewordenen ist.
Die Beschwerde war somit wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses (materielle Klaglosstellung) in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff und § 58 Abs. 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt.
Wien, am 10. Juli 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007160138.X00Im RIS seit
30.12.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009