RS Vwgh 1989/4/20 89/12/0010

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
64/02 Bundeslehrer

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
BLVG 1965 idF 1965/244;
DVG 1984 §13 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus einem Bescheid, mit dem im Einparteienverfahren das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, ist iSd § 68 Abs 2 AVG niemanden ein Recht erwachsen. Wesentlich ist dabei, daß die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Partei nicht verschlechtert werden darf. Dies trifft auf einen Bescheid nicht zu, mit dem eine bestimmte Tätigkeit eines Bundeslehrers gem § 9 Abs 3 BLVG in die Lehrverpflichtung eingerechnet wird.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Zuständigkeit Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989120010.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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