RS Vwgh 1989/4/20 88/18/0381

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §4 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §134;
VStG §19;

Rechtssatz

Hat die Behörde wegen Übertretung des § 103 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 4 KDV gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe von 500 Schilling (Ersatzarreststrafe 25 Stunden) verhängt und hat der Beschuldigte gar nicht behauptet, dass die verhängte Geldstrafe auf Grund seiner Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse unangemessen hoch sei, und ist die Behörde von BESCHEIDENEN Einkommensverhältnissen ausgegangen, dann könnte der Behörde auch dann kein Ermessensmissbrauch bei der Festsetzung der Strafhöhe angelastet werden, wenn der Beschuldigte über KEIN RELEVANTES VERMÖGEN verfügen sollte, weil die Strafe ohnedies nicht einmal 2 Prozent des Strafrahmens des § 134 KFG ausmacht.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180381.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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