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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KDV 1967 §4 Abs4;Rechtssatz
Hat die Behörde wegen Übertretung des § 103 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 4 KDV gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe von 500 Schilling (Ersatzarreststrafe 25 Stunden) verhängt und hat der Beschuldigte gar nicht behauptet, dass die verhängte Geldstrafe auf Grund seiner Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse unangemessen hoch sei, und ist die Behörde von BESCHEIDENEN Einkommensverhältnissen ausgegangen, dann könnte der Behörde auch dann kein Ermessensmissbrauch bei der Festsetzung der Strafhöhe angelastet werden, wenn der Beschuldigte über KEIN RELEVANTES VERMÖGEN verfügen sollte, weil die Strafe ohnedies nicht einmal 2 Prozent des Strafrahmens des § 134 KFG ausmacht.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180381.X04Im RIS seit
12.06.2001