RS Vwgh 1989/4/20 85/18/0088

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 Z15;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/02/0085 E 12. Oktober 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Der Vorwurf, es habe jemand das Verkehrszeichen "vorgeschriebene Fahrtrichtung - geradeaus" nicht beachtet, ist unberechtigt, wenn dieses Verkehrszeichen einen Pfeil "geradeausweisend, mit leichtem Knick nach links" aufweist. (Hinweis auf E vom 30.3.1984, 83/02/0219)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180088.X01

Im RIS seit

22.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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