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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Eine unzulässige Berufung liegt dann vor, wenn ihr ein begründeter Berufungsantrag mangelt. Auf eine Bezeichnung des Rechtsmittels als "Einspruch" oder als "Berufung" kommt es hingegen in diesem Zusammenhang nicht an.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesBerufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180009.X01Im RIS seit
10.10.2007Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011