RS Vwgh 1989/4/20 89/18/0009

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;

Rechtssatz

Eine unzulässige Berufung liegt dann vor, wenn ihr ein begründeter Berufungsantrag mangelt. Auf eine Bezeichnung des Rechtsmittels als "Einspruch" oder als "Berufung" kommt es hingegen in diesem Zusammenhang nicht an.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesBerufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180009.X01

Im RIS seit

10.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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