RS Vwgh 1989/4/20 88/18/0381

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §4 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Dass am Fahrzeug der linke Vorderreifen auf der Innenseite in einer Breite von 4 cm sowie auf der Außenseite in einer Breite von 2 cm auf dem gesamten Radumfang kein Profil mehr aufgewiesen hat, stellt einen gravierenden Mangel am Fahrzeug und daher kein bloß geringfügiges Verschulden dar, weshalb der Zulassungsbesitzer nicht dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist, dass die Beh nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180381.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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