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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Behauptung, ein Mangel einer Rechtsmittelschrift im Sinne des § 63 Abs 3 AVG sei ein zu verbessernder Formmangel, ist unrichtig. Nur dann, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthielt, gilt das Fehlen eines solchen als Formgebrechen. Gerade eine fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung lag aber in diesem Fall nicht vor.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesBerufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180009.X03Im RIS seit
10.10.2007Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011