RS Vwgh 1989/4/20 89/16/0017

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §116;
FinStrG §119;
FinStrG §14 Abs3;
FinStrG §84 Abs2;
FinStrG §85;
FinStrG §86;
FinStrG §89;
FinStrG §93;
FinStrG §99 Abs2;

Rechtssatz

Verfolgungshandlungen iSd § 14 Abs 3 FinStrG sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehenen Weise zu prüfen (Hinweis E 17.2.1983, 81/16/0187). Unter diesen Voraussetzungen fallen unter den Begriff der Verfolgungshandlung zB die Vorladung, die Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung, die Anordnung der Festnahme oder der Verhaftung, die Verhängung der Untersuchungshaft, die Hausdurchsuchung, die Beschlagnahme, die Aufnahme einer Tatbeschreibung, ein Rechtshilfeersuchen oder Prüfungen gem § 99 Abs 2 FinStrG (Hinweis E 20.9.1984, 82/16/0154).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160017.X02

Im RIS seit

20.04.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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