TE Vwgh Beschluss 2008/7/10 AW 2008/12/0005

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Veröffentlicht am 10.07.2008
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

DGO Graz 1957;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R, vertreten durch G & K, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 8. Mai 2008, Zl. Präs.8406/2008 - 2, betreffend Ruhestandsversetzung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 30. April 2008 in den Ruhestand versetzt.

Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zur Begründung dieses Antrages führt die Beschwerdeführerin aus, eine unverzügliche Versetzung in den Ruhestand wäre für sie mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden. Hiedurch entstünde ein unverhältnismäßiger, nicht wieder gut zu machender Nachteil im Hinblick auf die Höhe des Ruhegenusses im Verhältnis zu ihrem bisherigen Gehalt. Zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung nicht entgegen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird er - im Falle, dass der Bescheid dem Antragsteller eine Geldleistung auferlegt - nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.

Wenn die Beschwerdeführerin zunächst meint, der aus der Ruhestandsversetzung resultierende Nachteil wäre "nicht wieder gut zu machen", ist ihr zunächst § 42 Abs. 3 VwGG entgegen zu halten, aus welchem sich ergibt, dass im (gedachten) Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück träte, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Diesfalls käme es zu einer Nachzahlung der Differenz zwischen dem dann rückwirkend betrachtet gebührlichen Gehalt und dem Ruhegenuss.

Soweit die Beschwerdeführerin jedoch Nachteile anspricht, die aus dem bloß vorübergehenden Entfall der Differenz zwischen ihrem bisherigen Gehalt und dem Ruhegenuss resultieren, ist die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Fall der Auferlegung von Geldleistungen entsprechend anzuwenden:

Die Antragstellerin wäre daher insoweit gehalten gewesen, diesen aus dem vorübergehenden Entfall von Vermögensleistungen resultierenden Nachteil durch die in dem zitierten Erkenntnis vom 25. Februar 1981 verlangten konkreten Angaben zu präzisieren.

Da dies nicht geschehen ist, war der Antrag abzuweisen.

Wien, am 10. Juli 2008

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008120005.A00

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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