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GerichtsgebührenNorm
GGG 1984 TP2 Anm1Beachte
Rechtssatz
Wenn die Partei, auf deren Seite ein Nebenintervenient beigetreten ist, gleichfalls (in einem getrennten Schriftsatz) Berufung erhebt, fällt für den Teil des Rechtsmittelinteresses, der bei beiden - auf einer Seite stehenden - Rechtsmittelwerbern ident ist, nur einmal die Pauschalgebühr nach TP 2 des gem § 1 Abs 1 GGG einen Bestandteil dieses BG bildenden Tarifs an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160215.X03Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020