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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Rechtssatz
Beruht die Bezahlung von Dienstzulagen nach Art V Abs 4 der 20. GehG-Nov und von Bezügen eines Lehrers der VGr L2 a2 an einen Lehrer der VGr L2 b2 auf einer offensichtlich falschen Anwendung des Art V Abs 5 Art der 20. GehG-Nov, so ist dem Leistungsempfänger auch nicht deshalb Gutgläubigkeit zuzubilligen, weil ihm das Zentralbesoldungsamt mitgeteilt hat, es gebührten ihm für einen Teilzeitraum nach Art V Abs 4 Dienstzulagen. Die bloße Auszahlung von Leistungen durch einen Zeitraum von über 15 Jahren vermochte keine Heilung des fehlenden guten Glaubens zu bewirken. Zum Erkennen des Irrtums bedurfte es keiner besonderen Kenntnisse des Besoldungsrechtes (Hinweis auf E 22.1.1987, 86/12/0293).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120086.X01Im RIS seit
03.07.2006