RS Vwgh 1989/4/20 88/16/0219

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §308 Abs1;

Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger wird durch die Überweisung zur Einziehung berechtigt, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160219.X04

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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