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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §308 Abs1;Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger wird durch die Überweisung zur Einziehung berechtigt, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160219.X04Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
24.03.2011