RS Vwgh 1989/4/20 88/16/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs5;
KWG 1979 §23 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/8, 501;

Rechtssatz

Werden Bankunterlagen nicht mehr auf Grund jenes Bescheides, dessen Rechtswidrigkeit vor dem VwGH behauptet wird, sondern auf der Basis eines anderen, später erlassenen Bescheides, nämlich jenes des Vorsitzenden des Spruchsenates, in Beschlagnahme genommen, dann ist die Beschwerde schon deshalb zurückzuweisen, weil der in Beschwerde gezogene Bescheid die Beschlagnahme nicht trägt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160221.X01

Im RIS seit

17.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten