RS Vwgh 1989/4/20 89/12/0055

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
64/01 Hochschullehrer
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
HSchAssG §6;
HSchAssG §9;
UOG 1975 §40 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetz vom 25.2.1988, BGBl 1988/148, mit dem ua das Dienstrecht der Hochschullehrer neu geregelt wurde, zwar in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, aber nicht als Universitätsassistent stand, hat die belangte Behörde gemäß Art 6 der Novelle BGBl 1988/148 bei ihrer rechtlichen Beurteilung nicht von der durch dieses Gesetz geschaffenen, sondern von der bis dahin geltenden Rechtslage auszugehen. Nach dieser war die belangte Behörde wegen des (offensichtlich weiterhin aufrechten) Antrages auf Weiterbestellung als Universitätsassistent in erster und letzter Instanz zur Entscheidung zuständig (Hinweis E 29.11.1982, 82/12/0079).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Instanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989120055.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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