Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
BodenmarkierungsV §26 Abs6;Rechtssatz
Aus § 26 Abs 6 BodenmarkierungsV ist abzuleiten, dass zu dem durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten und sohin von der Regelung des § 9 Abs 7 StVO erfassten Abstellraum auch die den Abstellflächen eines Parkplatzes benachbarten Flächen gehören, die der Zu- und Abfahrbewegung dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180346.X02Im RIS seit
28.08.2006