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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1;Rechtssatz
Bei Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 5 VwGG sind dem Bf die vollen Kosten (Pauschale und Stempelgebühren) im verzeichneten Ausmaß zuzuerkennen, da auch der Kostenausspruch in der aufgehobenen Entscheidung des VwGH aufgehoben wird und dadurch allenfalls von der Behörde erbrachte, nunmehr titellos gewordene Leistungen vom VwGH mangels Rechtsgrundlage nicht berücksichtigt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989120064.X02Im RIS seit
27.08.2007