RS Vwgh 1989/4/20 88/16/0218

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 418;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH darf eine Arbeiterwohnstätte eine Nutzfläche bzw Wohnnutzfläche von 130 m2 nicht überschreiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160218.X04

Im RIS seit

20.04.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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