RS Vwgh 1989/4/20 88/16/0215

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Gerichtsgebühren
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

ZPO §17
ZPO §18

Beachte


Besprechung in:
AnwBl 1989/8, S 499;

Rechtssatz

Der Nebenintervenient ist nicht Partei, weil es sich bei der Nebenintervention um eine Beteiligung am Rechtsstreit handelt, die nicht im Rahmen der Parteistellung vor sich geht, § 17 und § 18 ZPO den Nebenintervenienten der "Partei" gegenüberstellen und er von den materiellrechtlichen Wirkungen des Prozesses nicht getroffen wird (Hinweis auf 21.2.1961,1597/58, VwSlg 2395 F/1961).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160215.X01

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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