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GerichtsgebührenNorm
ZPO §17Beachte
Rechtssatz
Der Nebenintervenient ist nicht Partei, weil es sich bei der Nebenintervention um eine Beteiligung am Rechtsstreit handelt, die nicht im Rahmen der Parteistellung vor sich geht, § 17 und § 18 ZPO den Nebenintervenienten der "Partei" gegenüberstellen und er von den materiellrechtlichen Wirkungen des Prozesses nicht getroffen wird (Hinweis auf 21.2.1961,1597/58, VwSlg 2395 F/1961).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160215.X01Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020