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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Rechtssatz
Darin, dass die bel Beh in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht neuerlich eine Aufschlüsselung des Rückforderungsbetrages vorgenommen hat - der Bf hat gegen die mit vorangegangem Schreiben bekannt gegebene Aufschlüsselung keine Einwände erhoben - kann kein Verfahrensmangel erblickt werden.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120086.X06Im RIS seit
03.07.2006