RS Vwgh 1989/4/20 85/18/0173

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Eine Zeugenaussage kann eine geeignete Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG darstellen, jedoch muss die Verfolgungshandlung gegen eine bestimmte und nicht gegen eine erst (später) zu bestimmende Person gerichtet sein (hier: Zeugenaussage in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 4 Abs 5 StVO zu einem Zeitpunkt, in dem der an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligte Lenker eines Kraftfahrzeuges noch nicht bekannt war).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180173.X01

Im RIS seit

08.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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