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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Eine Zeugenaussage kann eine geeignete Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG darstellen, jedoch muss die Verfolgungshandlung gegen eine bestimmte und nicht gegen eine erst (später) zu bestimmende Person gerichtet sein (hier: Zeugenaussage in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 4 Abs 5 StVO zu einem Zeitpunkt, in dem der an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligte Lenker eines Kraftfahrzeuges noch nicht bekannt war).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985180173.X01Im RIS seit
08.09.2006Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014