RS Vwgh 1989/4/20 85/18/0146

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Eine Sachbeschädigung kann grundsätzlich nicht nur vom Sicherheitswachebeamten, sondern auch von jedem anderen bezeugt werden (Hinweis E 12.5.1964, 2303/63). Es gibt als keinen allgemeinen Erfahrungssatz, der angeblich Geschädigte komme als Zeuge für den Sachschaden nicht in Frage.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180146.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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