Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine Sachbeschädigung kann grundsätzlich nicht nur vom Sicherheitswachebeamten, sondern auch von jedem anderen bezeugt werden (Hinweis E 12.5.1964, 2303/63). Es gibt als keinen allgemeinen Erfahrungssatz, der angeblich Geschädigte komme als Zeuge für den Sachschaden nicht in Frage.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985180146.X05Im RIS seit
11.07.2001