RS Vwgh 1989/4/20 85/18/0146

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Geht es nicht um das Erkennen oder Wiedererkennen einer Person, sondern um die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage, dann verpflichtet die abstrakte Möglichkeit, daß gerade im konkreten Fall der Besch oder der Zeuge geeignet gewesen wäre, die Aussage zu ändern, wenn sie einander gegenüber gestellt worden wären, die Beh nicht zur Vornahme einer Gegenüberstellung (Hinweis E 8.7.1988, 88/18/0074).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180146.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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