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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Geht es nicht um das Erkennen oder Wiedererkennen einer Person, sondern um die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage, dann verpflichtet die abstrakte Möglichkeit, daß gerade im konkreten Fall der Besch oder der Zeuge geeignet gewesen wäre, die Aussage zu ändern, wenn sie einander gegenüber gestellt worden wären, die Beh nicht zur Vornahme einer Gegenüberstellung (Hinweis E 8.7.1988, 88/18/0074).
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985180146.X04Im RIS seit
11.07.2001