RS Vwgh 1989/4/20 89/18/0004

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §9;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte (hier: als das gemäß § 9 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma L GmbH als Zulassungsbesitzer) während des Verwaltungsverfahrens mit keinem Wort konkretisiert, ob er unter der (von ihm behaupteten) unbefugten Inbetriebnahme eine solche durch eine Person verstehe, die an sich Zutritt zum Kfz habe, oder ob er darunter Diebstahl oder eine andere Form rechtswidriger unbefugter Inbetriebnahme verstehe, dann mangelt es der Behörde an einer Verpflichtung, der behaupteten MÖGLICHEN unbefugten Inbetriebnahme weiter nachzugehen. Es wäre allein Sache des Beschuldigten gewesen, durch Konkretisierung nach Zeit, Ort und Umständen die Möglichkeit näher darzulegen, dass das Fahrzeug ohne sein Zutun zur Tatzeit am Tatort von dritter Seite benützt worden sei (Hinweis E 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180004.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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