RS Vwgh 1989/4/20 88/16/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1989
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Gerichtsgebühren
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 TP2 Anm1
GGG 1984 TP2 Anm3
GGG 1984 §2 Z1 litc
GGG 1984 §30 Abs1
ZPO §146
ZPO §477 Abs1 Z4

Beachte


Besprechung in:
AnwBl 1989/10, S 635;

Rechtssatz

Stellt eine Partei, gegen die ein Versäumungsurteil ergangen ist, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier: gegen die Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung) und erhebt sie gleichzeitig - "für den Fall der Nichtstattgebung des Wiedereinsetzungsantrages" Nichtigkeitsberufung, so liegt keine bloß bedingte Prozeßhandlung vor. Vielmehr kommt der letzte Satz der Anm 3 zu TP 2 GGG zur Anwendung, wonach die Gebührenpflicht auch dann nicht erlischt, wenn über das Rechtsmittel nicht (mehr) entschieden wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160034.X02

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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