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GerichtsgebührenNorm
GGG 1984 TP2 Anm1Beachte
Rechtssatz
Stellt eine Partei, gegen die ein Versäumungsurteil ergangen ist, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier: gegen die Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung) und erhebt sie gleichzeitig - "für den Fall der Nichtstattgebung des Wiedereinsetzungsantrages" Nichtigkeitsberufung, so liegt keine bloß bedingte Prozeßhandlung vor. Vielmehr kommt der letzte Satz der Anm 3 zu TP 2 GGG zur Anwendung, wonach die Gebührenpflicht auch dann nicht erlischt, wenn über das Rechtsmittel nicht (mehr) entschieden wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160034.X02Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020