RS Vwgh 1989/4/20 85/18/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0074 E 8. Juli 1988 RS 6

Stammrechtssatz

Eine Gegenüberstellung erweist sich in den Fällen als notwendig, in denen es um das Wiedererkennen einer bestimmten Person oder um die Identifizierung einer Person geht.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180146.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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