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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Rechtssatz
Hat die Beh auf Grund eines Rechtsirrtums einen Rechtsanspruch des ASt auf Dienstzulagen (hier: gem Art V Abs 4 20. GehG-Nov) angenommen, hätte der ASt zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm in der Folge ausbezahlten Dienstzulage haben müssen und wäre deshalb zu einer Rückfrage bei der Beh verpflichtet gewesen (Hinweis auf E 3.6.1985, 84/12/0118).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120086.X04Im RIS seit
03.07.2006