RS Vwgh 1989/4/20 85/18/0327

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
VStG §24;

Rechtssatz

Ist eine Berufung in der "Ich-Form" abgefasst und mit der Unterschrift des Berufungswerbers versehen, dann besteht für die Berufungsbehörde keinerlei Veranlassung, dieses Schriftstück als vom Zentralbetriebsrat eingebracht und nicht dem Berufungswerber zurechenbar anzusehen; deshalb erübrigt sich auch ein Verbesserungsauftrag.

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Ausschluß Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180327.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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