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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Ist eine Berufung in der "Ich-Form" abgefasst und mit der Unterschrift des Berufungswerbers versehen, dann besteht für die Berufungsbehörde keinerlei Veranlassung, dieses Schriftstück als vom Zentralbetriebsrat eingebracht und nicht dem Berufungswerber zurechenbar anzusehen; deshalb erübrigt sich auch ein Verbesserungsauftrag.
Schlagworte
Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Ausschluß Einschreiten einer juristischen Person ZurechenbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985180327.X04Im RIS seit
11.07.2001