RS Vwgh 1989/4/24 88/10/0211

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Veröffentlicht am 24.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;

Rechtssatz

Aus dem Inhalt des § 68 Abs 3 AVG ergibt sich, dass die Behörde nur jene noch zum Ziel führenden Maßnahmen treffen darf, die den geringsten Eingriff in die subjektiven Rechte bedeuten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100211.X02

Im RIS seit

08.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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