RS Vwgh 1989/4/24 89/10/0048

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Veröffentlicht am 24.04.1989
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L68507 Forst Wald Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
WaldO Tir §37 Abs1;
WaldO Tir §74 Abs1 lita;

Rechtssatz

Im Hinblick auf das Ausmaß der vom Besch vorgenommenen Schlägerungen konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Besch dem Interesse an der Erhaltung der Wirkungen des Waldes (Hinweis E 16.7.1985, 85/07/0153) in erheblichem Maße zuwidergehandelt hat. Im Zusammenhang mit der Schuldform des Vorsatzes und dem auch vom Besch nicht bestrittenen zahlreichen einschlägigen Strafvormerkungen (Hinweis E 27.9.1988, 87/10/0205) konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die Verhängung einer Primärstrafe wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist, zumal die Verhängung von Geldstrafen dem Besch bisher in keiner Weise von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abgehalten haben.

Schlagworte

Geldstrafe und ArreststrafeErschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100048.X02

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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