RS Vwgh 1989/4/24 88/10/0211

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Veröffentlicht am 24.04.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §68 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Bei der Frage der Lawinengefährdung bzw. Lawinensicherheit von Skiabfahrtstrassen handelt es sich um eine solche, die ohne Beurteilung durch Sachverständige nicht zum Gegenstand rechtlicher Subsumtion unter den Blickwinkel des Vorliegen seiner konkreten Gefährdung iSd § 68 Abs 3 AVG gemacht werden kann. Es genügt nicht im Bescheid auf die Erfahrungen des täglichen Lebens zu verweisen, wonach der hochalpine Bereich wie der Tauernhauptkamm Gefahren in sich birgt, die nicht oder kaum abschätzbar seien. Diese Aussage stellt sich als eine viel zu allgemein gehaltene Aussage dar, deren grundsätzliche Richtigkeit niemand in Zweifel ziehen wird. Das Akzeptieren solcher allgemeinen Erfahrungswerten entsprechenden Feststellungen würde im Ergebnis das fachliche Urteil von einschlägigen Sachverständigen nahezu immer von vornherein entbehrlich machen.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100211.X03

Im RIS seit

08.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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