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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar besitzt bzgl der Abstandsvorschriften nach der NÖ BauO nur ein Recht darauf, daß die gegenüber seinen Grundflächen einzuhaltenden Abstände eingehalten werden.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050001.X01Im RIS seit
16.11.2005Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009