RS Vwgh 1989/4/25 88/11/0086

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Veröffentlicht am 25.04.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §74 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die bloße Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung kommt jedenfalls dann nicht mehr in Betracht, wenn dem Lenker bereits in den vorangegangenen Jahren einmal die Lenkerberechtigung angedroht, in der Folge sogar vorübergehend entzogen worden war und selbst diese Maßnahmen den Lenker nicht von der Begehung einer weiteren Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO abgehalten haben.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110086.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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