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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §74 Abs3;Rechtssatz
Die bloße Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung kommt jedenfalls dann nicht mehr in Betracht, wenn dem Lenker bereits in den vorangegangenen Jahren einmal die Lenkerberechtigung angedroht, in der Folge sogar vorübergehend entzogen worden war und selbst diese Maßnahmen den Lenker nicht von der Begehung einer weiteren Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO abgehalten haben.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110086.X01Im RIS seit
11.07.2001