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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §38;Rechtssatz
Bedeutet der Erwerb von Holz- und Streunutzungsrechten die Absonderung eines Teilwandrechtes von einer Stammsitzliegenschaft, so bedarf der Vorgang gem § 33 Abs 3 iVm § 38 Abs 3 Tir FlVfLG der Bewilligung der Agrarbehörde. Diese kann über einen derartigen Bewilligungsantrag nur dann meritorisch absprechen, wenn von einem die Absonderung betreffend wirksamen Rechtsgeschäft ausgegangen werden kann. Ob dies der Fall ist, hat die Agrarbehörde im Zweifel gem § 8 AVG als Vorfrage zu beurteilen, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Aussetzung vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985070241.X03Im RIS seit
09.09.2005Zuletzt aktualisiert am
05.08.2015