RS Vwgh 1989/4/25 85/07/0241

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Veröffentlicht am 25.04.1989
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §38;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs3 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3 idF 1984/018;

Rechtssatz

Bedeutet der Erwerb von Holz- und Streunutzungsrechten die Absonderung eines Teilwandrechtes von einer Stammsitzliegenschaft, so bedarf der Vorgang gem § 33 Abs 3 iVm § 38 Abs 3 Tir FlVfLG der Bewilligung der Agrarbehörde. Diese kann über einen derartigen Bewilligungsantrag nur dann meritorisch absprechen, wenn von einem die Absonderung betreffend wirksamen Rechtsgeschäft ausgegangen werden kann. Ob dies der Fall ist, hat die Agrarbehörde im Zweifel gem § 8 AVG als Vorfrage zu beurteilen, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Aussetzung vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985070241.X03

Im RIS seit

09.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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