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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Mit der Zurückziehung einer Berufung erlischt die Pflicht der Behörde über sie zu entscheiden. Ein hinsichtlich dieser Berufung eingebrachter Devolutionsantrag wird gegenstandslos. Seine Abweisung kann den ehemaligen Berufungswerber in keinen Rechten verletzen. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Devolutionsantrages ist vom VwGH zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110241.X01Im RIS seit
20.02.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017