RS Vwgh 1989/4/25 88/11/0241

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Veröffentlicht am 25.04.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit der Zurückziehung einer Berufung erlischt die Pflicht der Behörde über sie zu entscheiden. Ein hinsichtlich dieser Berufung eingebrachter Devolutionsantrag wird gegenstandslos. Seine Abweisung kann den ehemaligen Berufungswerber in keinen Rechten verletzen. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Devolutionsantrages ist vom VwGH zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110241.X01

Im RIS seit

20.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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