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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ein subjektives Recht auf wirtschaftliche Führung der Verwaltung und damit auf Verfahrensunterbrechung nach §38 AVG, wenn dies unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig wäre, besteht nicht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110014.X02Im RIS seit
11.07.2001