RS Vwgh 1989/4/25 88/11/0083

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Veröffentlicht am 25.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;

Rechtssatz

Wird behauptet, dass das Gutachten des (ärztlichen) Amtssachverständigen den Erfahrungen der (ärztlichen) Wissenschaft widerspricht, ist diese Behauptung, und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis zu stellen. Durch eine bloß gegenteilige Behauptung kann das Gutachten eines Amtssachverständigen nicht entkräftet werden (Hinweis auf E 27.9.1983, 82/11/0130).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigengutachten Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110083.X02

Im RIS seit

08.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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