RS Vwgh 1989/4/25 88/08/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1989
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 idF vor 1988/232;
AlVG 1977 §14 Abs4 litd idF vor 1988/232;
AlVG 1977 §18 Abs2 idF vor 1988/232;
AlVG 1977 §18 Abs3 idF vor 1988/232;

Rechtssatz

Dem ASt ist zuzugestehen, dass § 18 Abs 3 AlVG insofern eine Erweiterung und keine Einengung des Anwendungsbereiches des § 18 Abs 2 AlVG darstellt, als danach Zeiten, in denen keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung iSd § 1 Abs 1 AlVG bestanden hat, wie "arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen" sind. Bezogen auf § 14 Abs 4 lit d AlVG bedeutet dies, dass "Zeiten einer Krankheit während eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach Wegfall des Entgeltanspruches"; d. h. iSd obigen Darlegungen nach Erlöschen der Krankenversicherungs- und damit der Arbeitslosenversicherungspflicht wie arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen sind, "sofern nach der Krankheit der Entgeltanspruch wieder aufgelebt ist": Da letzteres unbestritten nicht der Fall war, hat die belangte Behörde die strittigen Zeiten zu Recht auch nicht nach § 18 Abs 3 AlVG bei der Beurteilung der Bezugsdauer nach § 18 Abs 2 lit b berücksichtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080157.X04

Im RIS seit

30.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten