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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 idF vor 1988/232;Rechtssatz
Dem ASt ist zuzugestehen, dass § 18 Abs 3 AlVG insofern eine Erweiterung und keine Einengung des Anwendungsbereiches des § 18 Abs 2 AlVG darstellt, als danach Zeiten, in denen keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung iSd § 1 Abs 1 AlVG bestanden hat, wie "arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen" sind. Bezogen auf § 14 Abs 4 lit d AlVG bedeutet dies, dass "Zeiten einer Krankheit während eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach Wegfall des Entgeltanspruches"; d. h. iSd obigen Darlegungen nach Erlöschen der Krankenversicherungs- und damit der Arbeitslosenversicherungspflicht wie arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen sind, "sofern nach der Krankheit der Entgeltanspruch wieder aufgelebt ist": Da letzteres unbestritten nicht der Fall war, hat die belangte Behörde die strittigen Zeiten zu Recht auch nicht nach § 18 Abs 3 AlVG bei der Beurteilung der Bezugsdauer nach § 18 Abs 2 lit b berücksichtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080157.X04Im RIS seit
30.11.2006Zuletzt aktualisiert am
27.07.2012