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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Rechtssatz
Im Rahmen der gem § 66 Abs 3 KFG vorzunehmenden Wertung, deren Kriterien auch für die gem § 73 Abs 2 KFG festzusetzende Zeit maßgeblich sind (Hinweis E 20.2.1985, 84/11/0091), hatte die belangte Behörde auch auf die vorher begangenen Alkoholdelikte Bedacht zu nehmen. Sie hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die besondere Verwerflichkeit von Alkoholdelikten und die davon ausgehende Gefahr für die Verkehrssicherheit im allgemeinen hingewiesen. Mit Recht hat sie auch berücksichtigt, dass die wiederholte Begehung von Alkoholdelikten auf eine Neigung zu derartigem Verhalten schließen lässt und der Lenker bei dem letzten Vorfall mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren war. Daraus resultierte eine besondere Gefahr, die der Lenker herbeiführte, obwohl ihn ein Mitfahrer kurz vor dem Unfall ersucht hatte, langsamer zu fahren. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände kann in der von der belangten Behörde festgesetzten Zeit (2 Jahre), für die keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, eine Verletzung von Rechten des Lenkers nicht erkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110104.X01Im RIS seit
09.02.2007