RS Vwgh 1989/4/25 85/07/0301

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Veröffentlicht am 25.04.1989
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §21;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn es in § 35 Abs 2 letzter Satz Tir FlVfLG heißt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmme des Obmannes, so bedeutet dies nicht, daß der Obmann nur bei Stimmengleichheit mitzustimmen hätte. Seine Stimme muß daher bereits Bestandteil jener Gesamtheit von Stimmen gewesen sein, die sich in einer Stimmengleichheit ausgedrückt hat.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985070301.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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