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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §21;Rechtssatz
Wenn es in § 35 Abs 2 letzter Satz Tir FlVfLG heißt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmme des Obmannes, so bedeutet dies nicht, daß der Obmann nur bei Stimmengleichheit mitzustimmen hätte. Seine Stimme muß daher bereits Bestandteil jener Gesamtheit von Stimmen gewesen sein, die sich in einer Stimmengleichheit ausgedrückt hat.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985070301.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008