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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/07/0018 B 25. April 1989Rechtssatz
Servitutsberechtigten kommt in einem Verfahren betreffend Bestimmung von Schutzgebieten und Anordnung von Schutzmaßnahmen (§ 34 Abs 1 WRG) keine Parteistellung gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG zu, dies sowohl unter dem Gesichtspunkt "berührter Rechte gemäß § 12 Abs 2 WRG", da § 12 Abs 2 WRG nicht auch sonstige dingliche Rechte, wie etwa die Servitut eines Gehrechtes und Fahrtrechtes umfasst, als auch unter dem Gesichtspunkt "Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung", da auch dann, wenn dieses Tatbestandselement zum Tragen kommt, die Rechtsstellung der an dem betreffenden Grundstücke in Form eines Gehrechtes und Fahrtrechtes dinglich Berechtigten durch die Spezialnorm des § 102 Abs 3 WRG ausdrücklich dahin umschrieben ist, dass sie (lediglich) als Beteiligte im Sinne des § 8 AVG anzusehen sind. Diese Beteiligten sind gemäß § 102 Abs 4 WRG berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu (Hinweis E 10.3.1975, 2111/74, VwSlg 8781 A/1975).
Schlagworte
BeteiligterMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070017.X01Im RIS seit
29.05.2007Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012