Index
L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
AVG §42;Rechtssatz
Hat sich ein Nachbar mit Einwendungen gegen ein bestimmtes Projekt verschwiegen, sind diese Präklusionsfolgen von der Berufungsbehörde, von der Gemeindeaufsichtsbehörde und auch vom VwGH zu berücksichtigen; die Berufung einer präkludierten Partei ist aber nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen, da der Nachbar weiterhin Partei des Verfahrens ist (Hinweis auf E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050232.X01Im RIS seit
06.11.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009