RS Vwgh 1989/4/25 87/05/0194

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Veröffentlicht am 25.04.1989
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §135 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Solange der Vermieter (Hauseigentümer) ohne übermäßiges Zuwarten zu Recht annehmen konnte, dass der Mieter für die eigenmächtig vorgenommenen Änderungen ein Bauansuchen innerhalb zumutbarer Zeit einbringen werde, ist ein Verschulden des Hauseigentümers in dieser Hinsicht nicht anzunehmen.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten BaurechtVerantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987050194.X01

Im RIS seit

25.04.1989

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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