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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;Rechtssatz
Bildet der Beschwerdefall einen der Anlassfälle für die verfassungsgerichtliche Aufhebung der angewendeten und vom VwGH anzuwendenden Gesetzesstelle, belastet die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes dadurch, dass sie ihn auf diese Rechtsnorm gestützt hat (Hinweis auf E VfGH 9.3.1989, G 163/88, G 226/88, mit dem im § 67 Abs 10 ASVG idF 41. Nov BGBl 1986/111, die Worte "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die" als verfassungswidrig aufgehoben wurden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080204.X01Im RIS seit
05.12.2006