RS Vwgh 1989/4/25 88/08/0204

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Veröffentlicht am 25.04.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
B-VG Art140 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bildet der Beschwerdefall einen der Anlassfälle für die verfassungsgerichtliche Aufhebung der angewendeten und vom VwGH anzuwendenden Gesetzesstelle, belastet die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes dadurch, dass sie ihn auf diese Rechtsnorm gestützt hat (Hinweis auf E VfGH 9.3.1989, G 163/88, G 226/88, mit dem im § 67 Abs 10 ASVG idF 41. Nov BGBl 1986/111, die Worte "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die" als verfassungswidrig aufgehoben wurden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080204.X01

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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