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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §5;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, dass das Tir FlVfLG die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Feststellung der Agrargemeinschaftlichkeit gegenüber dem FlVfGG gem § 33 Abs 5 Tir FlVfLG "erweitert" hätte, weil nach dieser Gesetzesstelle die Agrarbehörde im Zweifel zu entscheiden habe, ob ein Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück sei, während § 35 FlVfGG nur die Entscheidung zulasse, ob es eine Agrargemeinschaft gebe. Denn auch gem § 17 Abs 1 FlVfGG haben die Agrarbehörden festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche sind. Im Übrigen umfasst die Regelung gem § 35 FlVfGG, wonach den Agrarbehörden ua die Entscheidung obliegt, auf welches Gebiet sich eine Agrargemeinschaft erstreckt, auch die Lösung der Frage, ob dies in Bezug auf ein bestimmtes Grundstück der Fall ist. Ebenso wenig besteht der Vorwurf zu Recht, in "Streitigkeiten aus dem Miteigentum" wäre an Stelle des "unabhängigen" Gerichtes die "abhängige" Agrarbehörde zuständig. Abgesehen davon, dass eine Zuständigkeit der angegebenen Art für die Agrarbehörden gesetzlich nicht festgelegt wurde (vgl § 34 und § 35 FlVfGG, § 72 und § 73 Tir FlVfLG; Hinweis E VfGH 15.10.1959, VfSlg 3614, E VfGH 14.10.1961, VfSlg 4064), sind die Landesagrarsenate und der Oberste Agrarsenat Tribunale iSd Art 6 MRK (Hinweis E 31.5.1988, 87/07/0165).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985070301.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008