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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FinStrG §187;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 16. April 2008, Zl. SZK- 010105/0285-SVE/2007, betreffend gnadenweise Nachsicht einer Geldstrafe, erhobenen und zur hg. Zl. 2008/13/0136 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem ein Ansuchen abgewiesen worden ist und der weder einem Vollzug zugänglich ist noch Dritten eine Berechtigung einräumt, ist ausgeschlossen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2006, AW 2006/15/0085). Der Beschwerdeführer könnte die angestrebte Rechtsstellung auch bei Aufhebung des von ihm mit Beschwerde angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren nicht erlangen, weil es auch bei allfälliger Aufhebung des angefochtenen Bescheides dazu der Erlassung eines weiteren entsprechenden Bescheides durch die Verwaltungsbehörde bedürfte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2008, AW 2008/13/0003). Dies trifft auf einen Bescheid zu, mit dem ein Antrag auf gnadenweise Nachsicht einer Geldstrafe gemäß § 187 FinStrG abgewiesen worden ist.
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 11. Juli 2008
Schlagworte
Vollzug Begriff der aufschiebenden Wirkung Ausübung der Berechtigung durch einen DrittenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008130040.A00Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008