RS Vwgh 1989/4/25 89/08/0013

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Veröffentlicht am 25.04.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
BAO §80 impl;
BAO §9 impl;

Rechtssatz

Wenn der Geschäftsführer das Fehlen von Feststellungen über das Ausmaß der von ihm vorgenommenen Zahlungen und der vorhandenen Mittel rügt, so vermag er damit keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, hat er doch kein konkretes Vorbringen erstattet, aus dem erkennbar wäre, inwieweit den vermißten Feststellungen Relevanz für die Beurteilung der Frage seines Verschuldens an der Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zukommen könnte. Ob andere Gläubiger bereits mit Exekutionen andrängten und welche Schritte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zur Hereinbringung der Beitragsschulden bei der GmbH unternommen hat, ist die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG idF 1986/111 nicht wesentlich, weil der Haftungseintritt schon an die Nichtentrichtung der Beiträge bei Fälligkeit aus Verschulden der Geschäftsführer bei Vertretung der GmbH in Beitragsangelegenheiten geknüpft ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080013.X03

Im RIS seit

19.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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