RS Vwgh 1989/4/25 89/11/0014

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Veröffentlicht am 25.04.1989
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Index

10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §38;
DSG 1978 §6 idF 1988/233;
WehrG 1978 §24;

Rechtssatz

Eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG ist ein dem Sachverhalt angehöriges vorweg zu klärendes rechtliches Element des konkreten zur Entscheidung stehenden Rechtsfalls, dessen Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die zu treffende Entscheidung in der Hauptfrage liefert. Die Zulässigkeit der Speicherung der bei der Stellung nach dem WehrG gewonnenen Daten mittels ADV stellt keine Vorfrage für die Beurteilung der Eignung zum Wehrdienst dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110014.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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