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10/10 DatenschutzNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG ist ein dem Sachverhalt angehöriges vorweg zu klärendes rechtliches Element des konkreten zur Entscheidung stehenden Rechtsfalls, dessen Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die zu treffende Entscheidung in der Hauptfrage liefert. Die Zulässigkeit der Speicherung der bei der Stellung nach dem WehrG gewonnenen Daten mittels ADV stellt keine Vorfrage für die Beurteilung der Eignung zum Wehrdienst dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110014.X01Im RIS seit
11.07.2001